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   VG Braunschweig, 28.02.2008 - 6 A 252/06   

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VG Braunschweig, 28.02.2008 - 6 A 252/06 (https://dejure.org/2008,20126)
VG Braunschweig, Entscheidung vom 28.02.2008 - 6 A 252/06 (https://dejure.org/2008,20126)
VG Braunschweig, Entscheidung vom 28. Februar 2008 - 6 A 252/06 (https://dejure.org/2008,20126)
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Volltextveröffentlichungen (3)

  • openjur.de
  • Entscheidungsdatenbank Niedersachsen

    § 114 Abs. 1 S. 2 Nr. 1 NSchG; § 114 Abs. 2 S. 2 NSchG; § 114 Abs. 3 S. 1 NSchG; § 1 Abs. 3 SBS; § 2 SBS
    Anspruch eines Schülers der Sekundarstufe I (Klasse 5 bis 10) auf Bereitstellung einer kostenlosen Sammelschülerzeitkarte für die Zurücklegung des Schulweges; Bestehen einer Beförderungspflicht für den Weg zur gewählten Schule; Möglichkeit der vorsorglichen Beurteilung ...

  • juris(Abodienst) (Volltext/Leitsatz)

Kurzfassungen/Presse (4)

  • niedersachsen.de (Pressemitteilung)

    Bei zumutbarem Fußweg keine kostenlose Schüler-Fahrkarte

  • Wolters Kluwer(Abodienst, Leitsatz/Tenor frei) (Leitsatz)

    Anspruch eines Schülers der Sekundarstufe I (Klasse 5 bis 10) auf Bereitstellung einer kostenlosen Sammelschülerzeitkarte für die Zurücklegung des Schulweges; Bestehen einer Beförderungspflicht für den Weg zur gewählten Schule; Möglichkeit der vorsorglichen Beurteilung ...

  • juraforum.de (Kurzinformation)

    Bei zumutbarem Fußweg keine kostenlose Schüler-Fahrkarte

  • kostenlose-urteile.de (Kurzmitteilung)

    Bei zumutbarem Fußweg keine kostenlose Schüler-Fahrkarte - Risiken des Fahrrad-Weges sind in diesen Fällen grundsätzlich ohne Bedeutung

 
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Wird zitiert von ...Neu Zitiert selbst (10)

  • VG Braunschweig, 30.11.2004 - 6 A 218/04

    Gefährlichkeit eines Schulwegs

    Auszug aus VG Braunschweig, 28.02.2008 - 6 A 252/06
    Unter Berücksichtigung der altersmäßigen Belastbarkeit von Schülern des Sekundarbereichs I ist ihnen ein Schulweg bis zu 3000 m zumutbar (vgl. VG Braunschweig, U. v. 30.11.2004 - 6 A 218/04 - VG Stade, U. v. 03.11.2005 - 6 A 191/05 -, juris).

    Die damit einhergehenden Pauschalierungen, die unter anderem zur Folge haben, dass Schüler aus demselben Ort bei der Schülerbeförderung unterschiedlich behandelt werden, verstoßen nicht gegen den Gleichheitsgrundsatz nach Artikel 3 Abs. 1 Grundgesetz (vgl. VG Braunschweig, U. v. 30.11.2004, a. a. O.; OVG Nordrhein-Westfalen, U. v. 14.11.1989 - 16 A 2639/88 -, NVwZ-RR 1990, 197, 198).

  • VG Stade, 03.11.2005 - 6 A 191/05

    Erstattung von Kosten für Schülerbeförderung sowie für die Ausstellung einer

    Auszug aus VG Braunschweig, 28.02.2008 - 6 A 252/06
    Unter Berücksichtigung der altersmäßigen Belastbarkeit von Schülern des Sekundarbereichs I ist ihnen ein Schulweg bis zu 3000 m zumutbar (vgl. VG Braunschweig, U. v. 30.11.2004 - 6 A 218/04 - VG Stade, U. v. 03.11.2005 - 6 A 191/05 -, juris).

    Etwas anderes gilt dann, wenn die satzungsrechtlichen Bestimmungen ausdrücklich einen Beförderungsanspruch unter der Voraussetzung bejahen, dass der Schulweg zu Fuß oder mit dem Fahrrad nach den objektiven Gegebenheiten besonders gefährlich ist (vgl. zu entsprechenden Fällen VG Potsdam, U. v. 05.07.2004, - 12 K 3439/02 -, juris; VG Stade, U. v. 03.11.2005, a. a. O.).

  • OVG Niedersachsen, 20.02.2002 - 13 L 3502/00

    Übernahme von Schülerbeförderungskosten; Erstattung der Kosten für eine

    Auszug aus VG Braunschweig, 28.02.2008 - 6 A 252/06
    In Anlehnung an frühere gültige Regelungen (VO über den Schülertransport vom 02.08.1974, Nds. GVBl., S. 405, n. F. der VO des Nds. Kultusministers über den Schülertransport vom 17.08.1978, Nds. GVBl. S. 624) ist in der Rechtsprechung anerkannt, dass bei der Berechnung der Gehgeschwindigkeit gesunder und nicht behinderter Schüler davon ausgegangen werden kann, dass je 200 m Fußweg 3 Minuten benötigt werden, weshalb für Schüler der Sekundarstufe I knapp 45 Minuten Fußweg in eine Richtung zumutbar sind (vgl. OVG Lüneburg, U. v. 20.02.2002, - 13 L 3502/00 -, NVwZ-RR 2002, 580 f.).
  • OVG Nordrhein-Westfalen, 14.11.1989 - 16 A 2639/88
    Auszug aus VG Braunschweig, 28.02.2008 - 6 A 252/06
    Die damit einhergehenden Pauschalierungen, die unter anderem zur Folge haben, dass Schüler aus demselben Ort bei der Schülerbeförderung unterschiedlich behandelt werden, verstoßen nicht gegen den Gleichheitsgrundsatz nach Artikel 3 Abs. 1 Grundgesetz (vgl. VG Braunschweig, U. v. 30.11.2004, a. a. O.; OVG Nordrhein-Westfalen, U. v. 14.11.1989 - 16 A 2639/88 -, NVwZ-RR 1990, 197, 198).
  • OVG Niedersachsen, 31.10.2005 - 13 PA 242/05

    Mindestentfernung; Schulgebäude; Schülerbeförderung

    Auszug aus VG Braunschweig, 28.02.2008 - 6 A 252/06
    Nach den Feststellungen der Beklagten beträgt dieser, den Empfehlungen der Schulwegkommission der Beklagten entsprechende Weg, gemessen von der Grenze des Grundstücks der Kläger bis zur Grenze des Schulgrundstückes 2845 m. Selbst wenn man davon ausgeht, dass zugunsten der Schüler bei der Anwendung einer Mindestentfernungsregelung als Messpunkte die Haustür der Wohnung des Schülers sowie der auf dem Schulweg nächste, vom Schüler benutzbare Eingang des (einheitlichen) Schulgebäudes anzunehmen sind (vgl. OVG Lüneburg, B. v. 31.10.2005 - 13 PA 242/05 -, juris), ist der Schulweg nach den Feststellungen der Beklagten lediglich 2905 m lang.
  • VG Minden, 14.01.2008 - 2 K 1489/07
    Auszug aus VG Braunschweig, 28.02.2008 - 6 A 252/06
    Maßgebend sind nicht die - unter Umständen noch so verständlichen - subjektiven Befürchtungen und Sorgen von Eltern und Schülern, sondern die "objektiven Gegebenheiten" (vgl. VG Stade, U. v. 03.11.2005, a .a. O.; VG Minden, U. v. 14.01.2008 - 2 K 1489/07 - VG Braunschweig, U. v. 16.09.2002 - 6 A 41/01 -, juris).
  • VG Braunschweig, 08.09.2004 - 6 A 63/03

    Gefährlicher Schulweg; Gewichtsbelastung; Mindestentfernung; Schultasche;

    Auszug aus VG Braunschweig, 28.02.2008 - 6 A 252/06
    Dieser von den Klägern wohl als besonders ungerecht empfundene Umstand kann die fehlenden Anspruchsvoraussetzungen nicht ersetzen (vgl. VG Braunschweig, U. v. 08.09.2004 - 6 A 63/03 -).
  • VG Braunschweig, 16.09.2002 - 6 A 41/01

    Gefahr; Gefährlichkeit; Schulweg; Schülerbeförderung; Straftaten; Verkehr;

    Auszug aus VG Braunschweig, 28.02.2008 - 6 A 252/06
    Maßgebend sind nicht die - unter Umständen noch so verständlichen - subjektiven Befürchtungen und Sorgen von Eltern und Schülern, sondern die "objektiven Gegebenheiten" (vgl. VG Stade, U. v. 03.11.2005, a .a. O.; VG Minden, U. v. 14.01.2008 - 2 K 1489/07 - VG Braunschweig, U. v. 16.09.2002 - 6 A 41/01 -, juris).
  • VG Braunschweig, 23.11.2005 - 6 B 641/05

    Anordnungsgrund; Beförderung; Beförderungsberechtigung; Beförderungskosten;

    Auszug aus VG Braunschweig, 28.02.2008 - 6 A 252/06
    Ist nach der anwendbaren Rechtslage für die Frage der Zumutbarkeit des Schulweges in Bezug auf Mindestentfernungen auf den Fußweg abzustellen, kommt es für die Frage einer ausnahmsweise bestehenden Beförderungspflicht unabhängig von der zumutbaren Mindestentfernung auch nur auf die Zumutbarkeit dieses Fußweges an (vgl. auch VG Braunschweig, B. v. 23.11.2005 - 6 B 641/05 -, juris; VG Minden, a. a. O.).
  • VG Potsdam, 05.07.2004 - 12 K 3439/02
    Auszug aus VG Braunschweig, 28.02.2008 - 6 A 252/06
    Etwas anderes gilt dann, wenn die satzungsrechtlichen Bestimmungen ausdrücklich einen Beförderungsanspruch unter der Voraussetzung bejahen, dass der Schulweg zu Fuß oder mit dem Fahrrad nach den objektiven Gegebenheiten besonders gefährlich ist (vgl. zu entsprechenden Fällen VG Potsdam, U. v. 05.07.2004, - 12 K 3439/02 -, juris; VG Stade, U. v. 03.11.2005, a. a. O.).
  • VG Osnabrück, 10.02.2009 - 1 A 261/08

    Beurteilungsspielraum; Gefährlichkeit; Gutachterausschuss; Schulweg; Schüler;

    Schulweg im Sinne des § 114 NSchG ist nach der ständigen Rechtsprechung der niedersächsischen Verwaltungsgerichte (vgl.z.B.: OVG Lüneburg, Urt.v. 20.1.1993 - 13 LB 3511/92 -, OVGE 43, 363; VG Braunschweig, Urt.v. 28.02.2008 - 6 A 252/06 - VG Stade, Urt.v. 03.11.2005 - 6 A 191/05 -) und auch der Kammer (vgl.z.B. das dem Beklagten bekannte Urteil vom 26.06.2008 - 1 A 73/08 -) die fußläufig zu überwindende Strecke zwischen der Türschwelle des Wohnhauses der Schüler bis zur Schwelle des Schulgebäudes an dem nächstgelegenen, zur regelmäßigen Beschulung aufzusuchenden Gebäudeteil.
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